Einkommensteuer, häusliches Arbeitszimmer

Zwischen dem Finanzamt und den beiden Klägern war streitig, ob die Kosten für eine häusliches Arbeitszimmer, welches von beiden Parteien genutzt wurde, auf den Maximalbetrag von 1.250 € begrenzt sind oder ob beide Personen den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12, nun seine langjährige Rechtsprechung geändert und lässt nun den doppelten Abzug zu.    

In Zukunft können somit die doppelten Freibeträge für das häusliche Arbeitszimmer genutzt werden, was einen echten Vorteil für bei den Ertragssteuern bedeutet.

Zur Liste

Adresse

  • RAe/StB Mader & Mader
  • Salinstr. 10
  • 83022 Rosenheim

Telefon

Öffnungszeiten

  • Mo - Fr
  • 8:00 - 18:00
Datenschutz*