Einkommensteuer - Kosten für Arbeitsecke nicht abzugsfähig

Zwischen dem Finanzamt und dem Kläger war streitig, ob anteilige Kosten für eine Arbeitsecke in einem überwiegend privat genutzten Raum steuerlich abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 17.2.2016, X R 31/11 entschieden, dass Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten berücksichtigt werden können. Zur Begründung wird ausgeführt, dass lediglich Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG als Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpfl ichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.

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