Europa wächst zusammen.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung, kurz EUErbVO, gilt ab dem 17. August für alle Erbfälle innerhalb der EU mit Ausnahme Dänemark, Irland und Großbritannien.
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich, welches Erbrecht im Einzelfall Anwendung fi ndet. Die gesetzlichen Erbrechte der einzelnen Mitgliedsstaaten wurden nicht vereinheitlicht und behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Erbrecht nach der EU-Erbrechtsverordnung ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Es gilt damit das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch testamentarische Bestimmung kann jedoch jede Privatperson innerhalb der EU das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Eine solche Rechtswahl sollte damit jeder treff en, der entweder
- Als deutscher Staatsangehöriger einen Wohnsitz im Ausland hat oder
- Als Ausländer innerhalb von Deutschland lebt
Dies ist vor allem wichtig, um den Nachlass nach dem jeweiligen Erbrecht des Heimatstaates vererben zu können. Zum Beispiel steht Kindern im deutschen Erbrecht lediglich ein Pfl ichtteil zu, der in Geld zu erfüllen ist. In anderen EU-Staaten haben Kinder oftmals ein Noterbrecht, werden also automatisch Miterben. Auch kennen andere Rechtsordnungen oftmals nicht das Ehegattentestament, solche testamentarischen Anordnungen können also oftmals rechtlich wirkungslos sein. Außerdem wurde für Erbfälle mit Auslandsbezug ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses kann bei allen Behörden in Europa vorgelegt werden.
Haben sie also Fragen zu der EU-Erbrechtsverordnung oder dem im Todesfall anzuwendenden Recht, dann sprechen sie uns an, wir kennen die gesetzlichen Vorgaben.
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