Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtsvertrags

Dem Urteil des OLG Hamm, Az. 10 U 36/15 lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Zwei Parteien, nämlich Vater und Sohn, schlossen kurz nach Volljährigkeit des Sohnes einen Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsverzichtsvertrag ab. Zum Ausgleich des Verzichts wurde eine Abfindung vereinbart. Diese war nur unter der Bedingung geschuldet war, dass der Sohn die Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 besteht. Als Abfindung ausgelobt war ein PKW mit einem Anschaffungspreis von 100.000 EUR. Streitig war nun zwischen den Parteien, ob der Erb-, Pflichtteils-und Pflichtteilergänzungsverzichtsvertrag wirksam geworden ist.

Das OLG erachtete den Vertrag als sittenwidrig und nichtig, da der Vater zielgerichtet die alters- und persönlichkeitsbedingte Begeisterung des Sohnes für Sportwagen für seine Zwecke ausnutzte.

Um im Erbrecht zivilrechtlich wirksame Verträge schließen zu könne, ist es deshalb immer wichtig, auf die konkreten Auswirkungen zu achten und die anzuwenden Vorschriften korrekt anzuwenden.

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