Wir helfen Ihnen dabei
Ihre Steuersituation
langfristig zu optimieren.

1.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen PKW-Nutzung ausschöpfen

Fahrzeugkosten sind bei vielen Unternehmern ein großer Aufwandsposten. Gleichzeitig gibt es beim Pkw eine Vielzahl steuerlicher Wahlmöglichkeiten, die unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Wird der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, muss der Privatanteil nach der 1 %-Methode oder wahlweise durch Fahrtenbuch versteuert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Umsatzsteuer eine alternative Berechnungsmöglichkeit besteht, die viele Unternehmer nicht kennen, nämlich die Schätzung.

Manchmal ist es aber günstiger, den Pkw im Privatvermögen zu belassen und nur die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe geltend zu machen. Das ist bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50 % möglich. Dies hat zwei entscheidende Vorteile. Zum einen ist die Ermittlung an Hand der tatsächlichen Kosten oftmals günstiger als die 1 %-Methode, zum anderen ist der Verkauf des PKW nach mehr als einem Jahr nicht mehr einkommensteuerpflichtig.

2.

Abschreibungen richtig nutzen

Abschreibungen sind eine sehr gute Möglichkeit, die Höhe des steuerlichen Gewinns zu mindern. Als Unternehmer sollten sie die wichtigsten Abschreibungsmöglichkeiten kennen. Nutzen sie die Möglichkeit der GWG-Sofortabschreibung vollumfänglich aus. Diese Abschreibungsart greift für alle Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis zu 410 €. Achten sie auf die steuerrechtliche Möglichkeit der Sonderabschreibung. Hierdurch können in den ersten fünf Jahren bis zu 20% der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zusätzlich zur normalen Abschreibung gewinnmindernd abgezogen werden. Berücksichtigen sie die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Hierdurch können bis zu drei Jahre im Voraus bis zu 40 % der Anschaffungskosten eines betrieblichen Wirtschaftsguts bei der Steuer geltend gemacht werden. Ganz besonders wichtig ist die ab dem 1.1.2016 geltende neue gesetzliche Regelung. Das neu anzuschaffende Wirtschaftsgut muss nun nämlich nicht mehr seiner Funktion nach benannt werden.

3.

Steuerfreie Rücklage bilden

Die Bildung einer gesetzlichen steuerfreien Rücklage ist nur durch eine Verwaltungsanweisung geregelt. Scheidet ein Wirtschaftsgut, klassischer Fall ein PKW, wegen höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen aus, so kann der dadurch entstehende laufende Gewinn durch Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen werden, welches zum Ersatz angeschafft wird.

4.

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Das Steuerrecht kennt bei Selbstständigen grundsätzlich zwei Gewinnermittlungsarten, den Betriebsvermögensvergleich und die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Kommt es bei einem Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich zu einem Übergangsgewinn, so gewährt die Finanzverwaltung die Möglichkeit, den Übergangsgewinn auf bis zu drei Kalenderjahre zu verteilen. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil und eine auf drei Jahre verteilte Steuerbelastung.

5.

Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer beantragen

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist regelmäßig zum 10. Des Folgemonats elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Was viele Unternehmer allerdings nicht wissen, dass die Frist durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung um einen Monat verlängert werden kann. Die Beantragung der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung ist damit kein Steuerspartipp im eigentlichen Sinn, hat aber enormen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe und kann damit einen wesentlichen Beitrag zu einem reibungslosen Betriebsablauf beitragen.

6.

Wechsel von Soll auf Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer

Gesetzlicher Regelfall für die Entstehung der Umsatzsteuer ist die Soll-Versteuerung. Dies bedeutet, dass mit Ausführung der Lieferung oder Leistung die Umsatzsteuer entsteht und an das Finanzamt zu bezahlen ist, unabhängig von der Zahlung durch den Vertragspartner. Dies hat oftmals ehebliche Liquiditätsnachteile, da die Umsatzsteuer zu bezahlen ist, bevor die vereinbarte Vergütung vom Vertragspartner bezahlt wurde. Abhilfe bietet hier der Wechsel zur Ist-Versteuerung. Unternehmer mit Umsätzen bis zu 500.000 € haben die Möglichkeit, auf Antrag von der Soll- zur Ist-Versteuerung zu wechseln. Danach ist die Umsatzsteuer erst zu entrichten, wenn die Zahlung durch den Vertragspartner geleistet wurde. Die Umsatzsteuer wird danach zu einem reinen durchlaufenden Posten und hat damit deutliche Liquiditätsvorteile.

7.

Umsatzsteuervorauszahlungen richtig steuern

Gerade bei Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlungen November und Dezember zu einem Wirtschaftsjahr ein Dauerbrenner. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Umsatzsteuervorauszahlung eine Betriebsausgabe darstellt und zusätzlich eine Sondervorschrift nach § 11 EStG eingreift. Demnach werden Umsatzsteuervorauszahlungen dem Vorjahr zugerechnet, auch wenn sie erst im folgenden Kalenderjahr bezahlt wurden. Notwendig ist allerdings, dass die Zahlung bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlt wird. Hierdurch wird eine korrekte Zuordnung zu dem Wirtschaftsjahr erreicht, zu welchem die Umsatzsteuervorauszahlung gehört. 

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